Änderung der AVB
Die AVB (oder auch Allgemeinen Versicherungsbedingungen) können nach § 18 AVB KKV/KTV/PV/PPV/EPV angepasst werden.
Dies ist allerdings nur möglich, wenn einige Bedingungen erfüllt sind:
- So müssen die die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt werden.
- Die neuen Bedingungen dürfen den Versicherten in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen (§ 18 Abs. 2)
- der Treuhänder muss den Änderungen der AVB zugestimmt haben. (§ 18 Abs. 1).
Darüber hinaus muss zumindest eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Die Änderung der AVB ist aufgrund einer Veränderung des Gesundheitswesens notwendig.
- Die alten Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind unwirksam geworden.
- Gesetze, die sich auf den Versicherungsvertrag beziehen haben sich verändert.
- Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Wirksam werden die Änderungen in den AVBs zu Beginn des zweiten Monats nach der Mitteilung an den Kunden über die Änderungen in den AVBs.
Wir informieren Sie gerne bei etwaigen Fragen zu Änderung der AVB & private Krankenversicherung.
Stichwortverzeichnis
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Stand: 29.08.2008
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