Anlassbezogenheit
Vermittler von Versicherungen (sprich Versicherungsvermittler entsprechend §34d GewO oder Versicherungsmakler) unterliegen nur dann der Pflicht zur Beratung und Dokumentation, wenn ein Anlass hierzu besteht. Ein Anlass kann durch die Schwierigkeit, eine angebotene Versicherung zu beurteilen, durch die Person oder aber auch durch die Situation des Kundens gegeben sein.
Wir informieren Sie gerne bei etwaigen Fragen zur Annlassbezogenheit.
Stichwortverzeichnis
Bitte informieren Sie sich in unserem Stichwortverzeichnis auch zu folgenden Themen:
- Gebührenordnung Zahnärzte
- RfB-Quote
- private Krankenkasse
- Standardtarif
- Anthroposophische Medizin
- Basistarif
- PKV-Verband der privaten Krankenversicherung
- Abdingung
- Schadensregulierung
- Versicherungspflicht bei Studenten
Stand: 05.07.2008
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