'unterstützungskasse, betriebsausgaben, betrieb, altersversorgung, arbeitgeber ', 'description' => 'Mit der Unterstützungskasse kann der Arbeitgeber sowohl eine betriebliche Altersversorgung für seine Arbeitnehmer aufbauen als auch die Beiträge als Betriebsausgaben geltend machen.', ); // title1 ist der Fenstertitel $title1 = 'Unterstützungskasse: Die Altersversorgung über den Betrieb '; //
Die Unterstützungskasse ist mit der Pensionskasse insofern vergleichbar, als beide rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen sind. Die Organisation der Unterstützungskasse ist sowohl in der Form eines eingetragenen Vereins, einer GmbH oder einer Stiftung möglich. Die Zahlungen werden direkt vom Arbeitgeber geleistet: Da die Unterstützungskasse auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt, werden die Finanzierungsaufwendungen nicht besteuert und auch nicht zum Einkommen des Arbeitnehmers gezählt. Zu beachten ist jedoch, dass die spätere Rente im Gegenzug der nachgelagerten Besteuerung unterliegt.
Bei der Unterstützungskasse ist im Gegensatz zu Pensionskassen eine Absicherung gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers notwendig. Dieser Schutz wird vom Pensions-Sicherungs-Verein garantiert, an den der Arbeitgeber auch einen jährlich neu festzulegenden Betrag zu zahlen hat. Die Unterstützungskasse bringt dem Arbeitgeber aber auch Vorteile: Das Trägerunternehmen, also das Unternehmen, das die Beiträge leistet, darf die Zuwendungen an eine Unterstützungskasse als Betriebsausgaben geltend machen.
Bei den Unterstützungskassen unterscheidet man prinzipiell zwischen rückgedeckter und reservepolsterfinanzierter Kasse. Rückgedeckte Unterstützungskassen nutzen in der Regel Versicherungsunternehmen, um Risiken wie etwa Invalidität oder Tod eines Angestellten vollständig oder zumindest zum Teil zu verlagern - sie schließen also eine Versicherung auf den Arbeitnehmer ab. Wie der Name schon verrät bauen reservepolsterfinanzierte Unterstützungskassen finanzielle Polster auf.
Die Unterstützungskasse gewährt auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch. Aus diesem Grund wird sie in ihrem Vorgehen nicht von der Versicherungsaufsicht beeinflusst und kann das Vermögen nach eigenem Ermessen anlegen. Häufig investiert sie das Kapital beim Trägerunternehmen.
Für den Arbeitnehmer ergibt sich aus einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen ein Problem: Die Übertragung des Kapitalwertes aus der Unterstützungskasse ist nicht problemlos auf andere Kassen möglich. Um eine Übertragung dennoch zu gewährleisten, muss sein neuer Arbeitgeber Mitglied der alten Unterstützungskasse werden.