3 Jahres Frist
Angestellte beziehungsweise Arbeitnehmer können sich seit dem 2.2.2006 erst dann in der privaten Krankenversicherung ( PVK ) versichern, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat.
Diese 3-Jahres-Wechselfrist ist mit der Verabschiedung der Gesundheitsreform 2007 im Bundestag bindend und ist zum 2. Februar 2007 in Kraft getreten.
Wir informieren Sie gerne bei etwaigen Fragen zur 3-Jahres-Wechselfrist und PKV.
Stichwortverzeichnis
Bitte informieren Sie sich in unserem Stichwortverzeichnis auch zu folgenden Themen:
- Risikostrukturausgleich
- Anrechnungsbetrag
- Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker
- Versicherungsbestand
- Versicherungsvertragsgesetz
- Arbeitsunfähigkeit
- Vertragsarzt Kassenarzt
- Krankenversicherungspflicht
- Anschlussheilbehandlung
- Versicherungspflicht Praktikanten
Stand: 09.02.2012
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