Alterungsrückstellung
In der privaten Krankenversicherung wird ein Teil des monatlichen Beitrags in der Alterungsrückstellung angespart.
Diese Alterungsrückstellung wird von den Versicherungsgesellschaften investiert und späterhin zur Senkung von etwaigen Beitragsanpassungen der älteren Versicherten verwendet. Somit werden Beitragsanpassungen der privaten Krankenversicherung im Rentenalter abgemildert.
Zusätzlich zu den bereits in den Tarifen mit beinhalteten Alterungsrückstellungen hat der Gesetzgeber die privaten Krankenversicherungsgesellschaften ab dem Jahr 2000 verpflichtet, für Neukunden eine zusätzliche Alterungsrückstellung zu bilden.
Diese Alterungesrückstellung beträgt 10 Prozent des Monatbeitrags der Krankenversicherung. Berechnet wird der Beitragszuschlag aus dem Beitrag des ambulanten, stationären und dentalen Tarifs. Die Krankenversicherer müssen ihn zur Stabilisierung der Krankenversicherungsbeiträge ab dem 65. Lebensjahr verwenden.
Tipp:
Beim Wechsel der einzelnen Krankenversicherer können nach derzeitiger Rechtslage seine Alterungsrückstellung nicht mitgenommen werden.
Tipp:
Beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung sollte zusätzlich zu den gesetzlichen Vorschriften auch noch eine weitere private 'Beitragssenkung im Alter' betrieben werden. Sinnvoll kann das zum Beispiel in Form einer privaten Rentenversicherung gestaltet werden, vollkommen unabhängig von der Krankenversicherung. Der Vorteil ist eindeutig, dass bei einem Wechsel des Krankenversicherers die Ansprüche aus der Rentenversicherung nicht verloren gehen.
Fordern Sie weitere Informationen zum Thema "private Krankenversicherungen und Alterungsrückstellungen" von Ihren PKV-Experten an.
Stichwortverzeichnis
Bitte informieren Sie sich in unserem Stichwortverzeichnis auch zu folgenden Themen:
- Sozialversicherungsträger
- Allgemeine Versicherungsbedingungen
- Zahlungsverzug
- Anzeigepflicht
- Abschlussprovision
- Ambulante Behandlung
- Krankenkassenbeitrag
- Gesellschafter-Geschäftsführer Versorgung
- Leistungsquote
- Beitragsbemessungsgrenze
Stand: 25.07.2008
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