Anfechtung
Die Versicherungsgesellschaft kann die Annahme eines Versicherungsvertrages anfechten. Dies bedeutet dass der Versicherungsvertrag von Anfang an für nichtig erklärt wird (§ 22 VVG).
Die Gesellschaften treiben zumeist eine Anfechtung des Vertrages voran, wenn der Versicherungsnehmer bestimmten Pflichten, wie z.B. die vorvertragliche Anzeigepflicht, nicht nachgekommen ist, und eine arglistige Täuschung vorliegt.
Eine Pflichtverletzung z.B. bei der Krankenvollversicherung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer Vorerkrankungen verschwiegen hat.
Wir informieren Sie gerne bei etwaigen Fragen zu Anfechtung & private Krankenversicherung.
Weitere Informationen:
Versicherungsvertragsgesetz §§ 17 - 27 VVG
Stichwortverzeichnis
Bitte informieren Sie sich in unserem Stichwortverzeichnis auch zu folgenden Themen:
- RfB-Quote
- BEMA
- Vertreter
- Alterungsrückstellung
- Versicherungspflicht bei Studenten
- Leistungsquote
- Angeborene Leiden
- Allgemeine Krankenhausleistungen
- Verbandmittel
- Annexvertrieb
Stand: 25.07.2008
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