Formeller Versicherungsbeginn

Formeller Versicherungsbeginn

Formeller Beginn ist der Zeitpunkt des rechtlich für Versucherungsnehmer und Versicherungsgesellschaft bindenden Vertragsabschlusses.

Dies geschieht im Normalfall durch die Annahme des Versicherungsantrags durch das Versicherungsunternehmen innerhalb der Bindefrist des Antrages.

Zum Teil kann dies auch, innerhalb der Bindefrist, die Annahme eines Angebotes der Versicherungsgesellschaft durch den Versicherungsnehmer sein.

Wenn nichts anderes im Versicherungsvertrag festgehalten wurde, ist der formelle Versicherungsbeginn auch der Fälligkeitstag des Beitrags (§ 35 VVG).

Als Nebenabrede kann im Vertrag vereinbart werden, dass die Fälligkeit des Beitrags vor, zum oder nach dem formellen Versicherungsbeginn liegt.

Ebenso kann auch der Versicherungsschutz entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vor, zum oder nach dem formellen Versicherungsbeginn beginnen.

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Stand: 05.07.2008
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