Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für Klagen gegen eine private Krankenversicherung ist im § 17 MB/KK 94 beziehungsweise MB/KT 94 geregelt.
Etwaige Klagen gegen eine private Krankenversicherung können bei einem Gericht am Sitz der Versicherungsgesellschaft oder bei einem Gericht an dem Ort, an dem der Vermittler zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder Wohnsitz hatte, eingereicht werden.
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Stichwortverzeichnis
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- Verbandmittel
- Versicherungspflicht bei Arbeitnehmern
- Vergleich Private Krankenversicherungen
- Versicherungsagent
- Mutterschutz Gesetzliches Beschäftigungsverbot
- Überschussbeteiligung
- Wahlleistungen
- Krankenversicherungsvergleich
- Annahmeerklärung
- Beitragssatz
Stand: 25.07.2008
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