gesetzliche Krankenkasse
Die gesetzlichen Krankenkassen sind ein Teil der Sozialversicherung in Deutschland und fungieren als Träger der gesetzlichen Krankenkassen. Dabei teilt man den Bereich der Krankenversicherung in die privaten Krankenversicherungen und die gesetzlichen Krankenkassen auf. Im Sozialgesetzbuch V sind die rechtlichen Grundlagen für die gesetzlichen Krankenkassen geregelt. Darin sind unter anderem die Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung festgelegt, wobei die gesetzliche Krankenkasse den eigenen Haushalt selbstständig regelt. Für den Fall, dass eine gesetzliche Krankenkassen schließen müsste tritt der Dachverband der Dachverband der gesetzlichen Krankenkasse ein.
Der große Unterschied zwischen den Privaten und den gesetzlichen Krankenkassen ist die Beitragsfindung und die Art der Leistungserbringung. So werden bei der gesetzlichen Krankenkasse die Beiträge nach dem Bruttoeinkommen des Versicherten bemessen, in der privaten Krankenversicherung werden Lebensalter, Gesundheitszustand und Leistungsumfang berücksichtigt. Dabei arbeitet die gesetzliche Krankenkasse nach dem Umlageverfahren. Dies bedeutet, dass nur die Beträge eingezogen werden, die aktuell für die Ausgaben benötigt werden. Darin liegt das größte Problem der gesetzlichen Krankenkasse, denn es dürfen weder Altersrückstellungen gebildet werden, noch eine risikogerechte Beitrags-Einstufung des einzelnen Versicherten vorgenommen werden. Somit ist die gesetzliche Krankenkasse nicht gegen die Überalterung der Bevölkerung geschützt und man muss somit von immer weiter steigenden Beitragssätzen ausgehen. Die wahrscheinlich größte zukünftige Ausgabe der gesetzlichen Krankenkasse wird die Pension der Dienstordnungsangestellten der AOKn und IKKs sein. Dabei ist von einem Betrag der zur Finanzierung dieser Pensionen nötig sein wird von etwa 10 Milliarden Euro auszugehen.
Die gesetzlichen Krankenkassen haben insgesamt etwa 50 Millionen Mitglieder. Dazu kommen noch etwa 20,3 Millionen Familienmitglieder.
Diese verteilen sich auf die einzelnen gesetzlichen Krankenkassen:
- die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) als regional angesiedelte Krankenkasse.
- die Betriebskrankenkasse (BKK) für die Arbeitnehmer eines Arbeitgebers, wenn mehr als 1000 versicherungspflichtige Arbeitnehmer vorhanden sind
- ie Innungskrankenkasse (IKK) für die Mitglieder von Handwerksinnungen. Ebenso wie bei der Betriebskrankenkasse müssen mindestens 1000 Versicherungspflichtige vorhanden sein
- die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) für Landwirte und deren Familien
- die Knappschaft für Arbeitnehmer im Bergbau
- die Ersatzkassen
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Stichwortverzeichnis
Bitte informieren Sie sich in unserem Stichwortverzeichnis auch zu folgenden Themen:
- Alterungsrückstellungsquote
- Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung
- Beitragsbemessungsgrenze
- Krankenversicherung Beamte
- Versicherungspflicht Praktikanten
- Soziale Pflegeversicherung
- Versicherungsbeginn
- Beitragsanpassung
- Widerspruchsrecht
- Härtefallregelung
Stand: 04.02.2012
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