Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist ein Teil des Sozialversicherungssystems in Deutschland.
Dabei fällt der Gesetzlichen Krankenversicherung die Aufgabe zu, sowohl die Gesundheit der in der GKV Versicherten zu erhalten, als auch diese nach einer Erkrankung wieder herzustellen oder den Gesundheitszustand des Versicherten zu verbessern oder die Beschwerden zu lindern.
Alle in der GKV Versicherten haben vom Grundsatz her den gleichen Leistungsanspruch, wobei dieser Leistungsanspruch und auch die Umfang der zu erbringenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Sozialgesetzbuch (SGB) V festgelegt wird.
Leistungseinschränkungen des Leistungsanspruches sind im § 12 Abs. 1 des SGB V festgehalten.
Anzumerken gilt, dass die gesetzliche Krankenversicherung nach dem Solidaritätsprinzip funktioniert, ganz im Gegensatz zu der privaten Krankenversicherung. Somit werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Umlageverfahren eingezogen.
Als Träger der gesetzlichen Krankenkasse fungieren die Krankenkassen, deren Zahl in den letzten Jahren auf 238 gesunken ist.
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung unterscheidet zwischen der Pflichtversicherung, der freiwilligen Versicherung und der Familienversicherung.
Zu den Personen, welche unter die Pflichtversicherung fallen, zählen die meisten Arbeitnehmer, die unter der Beitragsbemessungsgrenze verdienen und abhängig beschäftigt sind. Darüber hinaus gibt es Sonderregelungen. Die Rechtsgrundlage für die Pflichtversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung ist der § 5 des SGB V.
Eine freiwillige Versicherung liegt vor, wenn eine Grundlage für eine Pflichtversicherung oder Familienversicherung entfallen. Darüber hinaus können sich Selbstständige oder über der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung verdienende Angestellte freiwillig in der GKV versichern.
Anspruch auf die Familienversicherung in der gesetzlichen krankenversicherung haben Ehegatten und eingetragene Lebenspartner eines Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung
Leistungen der gesetlichen Krankenversicherung sind im fünften Sozialgesetzbuch reglementiert und werden durch die Krankenkassen entsprechend des Sachleistungsprinzips erbracht.
Für diese Leistungen sind Zuzahlungen durch den Versicherten zu leisten, die bei Verbands-, Heilmittel und Arzneimittel vom Grundsatz her 10 Prozent der Kosten betragen. Diese Zuzahlungen betragen mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro, wobei die Zuzahlung nicht mehr betragen darf als die Kosten des Medikaments.
Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden anteilig sowohl vom Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer getragen. Die Krankenkassenbeiträge berechnen sich anhand des Beitragssatzes, wobei die paritätische Finanzierung der Beiträge im Sommer 2005 aufgegeben wurde. Die GKV senkte die Beitragssätze um 0,9 Prozent und den Arbeitnehmern wurden diese 0,9 Prozent als zusätzlicher Beitrag auferlegt.
Die Höhe der Beiträge ist auf die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung begrenzt. Wenn ein Arbeitnehmer über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus verdient, so unterliegt der die BBG übersteigende Betrag nicht der Beitragspflicht.
Mehr zum Thema gesetzliche Krankenversicherung (GKV).
Stichwortverzeichnis
Bitte informieren Sie sich in unserem Stichwortverzeichnis auch zu folgenden Themen:
- Soziale Pflegeversicherung
- Versicherungsvertrag
- Beitragsanpassung
- Nettoverzinsung
- Wahltarif
- Versicherungspflicht bei Studenten
- Versicherte Person
- Festbetrag
- Arglistige Täuschung
- Krankenkassenvergleich
Stand: 04.02.2012
© versicherungguenstig.com
