Gesundheitsfonds
Der Gesundheitsfonds, der am 1.1.2009 in Kraft tritt, ist das Herzstück des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, um die Finanzierung der GKV neu zu strukturieren.
Ab dem Zeitpunkt der Einführung muss der Gesundheitsfonds die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen decken.
Wenn der Fonds zwei Jahre hintereinander weniger als 95 Prozent der Gesamtkosten decken kann, so ist der Gesetzgeber verpflichtet den Beitragssatz zu erhöhen.
Zum Ausgleich etwaiger Schwankungen muss in dem Gesundheitsfonds eine Liquiditätsreserve von maximal drei Milliarden Euro gebildet werden.
Die wichtigsten Merkmale des Gesundheitsfonds sind:
- Mit der Einführung des Gesundheitsfonds zum Januar 2009 gilt für alle GKV-Versicherten ein einheitlicher Beitragssatz, wobei der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent in diesem Beitragssatz beinhaltet sind.
- Der einheitliche Beitragssatz wird ab dem 1.1.2009 nicht mehr durch die Verwaltungsräte der Krankenkassen sondern durch das Bundesministerium für Gesundheit festgelegt.
- Bundeszuschüsse für versicherungsfremde Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehen auch in dem Gesundheitsfonds auf.
- Sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung fließen in den Gesundheitsfonds. Alle gesetzliche Krankenversicherungen erhalten aus dem Fonds einen pauschalen Betrag für jeden Versicherten und darüber hinaus ergänzende Zu- und Abschläge die nach Alter, Geschlecht und Krankheit der Versicherten (Morbiditätsorientierung) gestaffelt wird.
- In den Zuweisungen an die Krankenkassen sind auch etwaige Mehrleistungen, Kosten für die Entwicklung und Durchführung von Behandlungsprogrammen sowie die Kosten der Verwaltung beinhaltet.
- Der bisher gültige Risikostrukturausgleich zwischen den einzelnen Krankenkassen soweit verändert, dass eben auch die Morbiditätsorientierung, sprich die Krankheitshäufigkeit der Versicherten, berücksichtigt wird.
- Wenn die Kosten einer GKV die pauschalen Summen aus dem Gesundheitsfonds übersteigen, so muss die Krankenkasse einen prozentualen oder einen festen Zusatzbeitrag erheben. Dieser Zusatzbeitrag darf höchstens ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens betragen.
- Für den Fall, dass bei den Krankenkassen aus den Zuweisungen des Gesundheitsfonds Überschüsse entstehen, so können diese Überschüsse an die Mitglieder ausgeschüttet werden.
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Stand: 09.02.2010
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