Krankenversicherung DO-Angestellter

Krankenversicherung DO-Angestellter

Ein Dienstordnungsangestellter ist ein Angestellter einer Berufsgenossenschaft oder einer Krankenkasse. Der Dienstordnungsangestellte befindet sich zwar in einem privatrechtlichem Arbeitsverhältnis, allerdings gelten für den Dienstordnungsangestellten beamtenrechtliche Grundsätze.

Der Dienstordnungsangestellte ist im Gegensatz zu den anderen Arbeitnehmern nicht sozialversicherungspflichtig, das bedeutet, dass der Dienstordnungsangestellte keine Beiträge an die gesetzlichen Krankenversicherung, Pflege, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zahlen.

Er erhält ein Gehalt, das der Besoldung eines Beamten entspricht. Außerdem ist der Dienstordnungsangestellte beihilfeberechtigt. Tarifverträge haben für den Dienstordnungsangestellte keine Gültigkeit. Für die noch bei Krankenkassen beschäftigten DO-Angestellten gelten die §§ 349–358 Reichsversicherungsordnung.

Bei den Berufsgenossenschaften werden bis heute Arbeitsverhältnisse auf Grundlage einer Dienstordnung begründet. Rechtsgrundlage für das Dienstordnungsrecht der Berufsgenossenschaften sind die §§ 144–147 Sozialgesetzbuch VII.

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Stand: 29.08.2008
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