Krankenversicherungsvertrag
Der Versicherungsvertrag z.B. in der privaten Krankenversicherung ist ein Vertrag für den das BGB gilt. Der Versicherungsvertrag wird zwischen der Krankenversicherungs-Gesellschaft und dem Versicherungsnehmer abgeschlossen.
Wie alle bürgerlich-rechtlichen Verträge kommt auch der Krankenversicherungsvertrag durch Antrag und Antragsannahme zustande und unterliegen zum einen dem Bürgerlichen Gesetzbuch und zum zweiten dem Versicherungsvertragsgesetz.
Ein sehr wichtiger Bestandteil des Krankenversicherungsvertrages sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), die Tarifbedingungen und die jeweiligen Tarifbeschreibungen.
Nachdem es sich beim Krankenversicherungsvertrag um einen Vertrag des bürgerlichen Rechtes handelt, besteht mit wenigen Ausnahme kein Kontrahierungszwang. Das bedeutet, dass niemand einen Vertrag abschließen muss. Die private Krankenkasse ist also mit dfer Ausnahme des Kontrahierungszwanges nicht gezwungen, Anträge anzunehmen.
Der Krankenversicherungsvertrag verpflichtet den privaten Krankenversicherer, die tariflich vereinbarte Leistungen im Versicherungsfall zu erbringen und den Versicherungsnehmer die fälligen Beiträge zu zahlen.
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Stichwortverzeichnis
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- Anlassbezogenheit
- Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker
- Pflegestufe
- Berufskrankheitenverordnung
- Allgemeine Versicherungsbedingungen
- Mutterschutz Gesetzliches Beschäftigungsverbot
- Abschlussprovision
- Vergleich Krankenversicherung
Stand: 25.07.2008
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