Kurortklausel
Die Kurortklausel in der privaten Krankenversicherung sagt aus, dass eine private Krankenversicherung keine Leistungen für die ambulante Behandlung in einem Heilbad oder Kurort erbringen muss.
Die Ausnahmen dieser Kurortklausel entsprechend § 5 Abs.1 (e) der Musterbedingungen (MB/KK 94) sind, wenn die versicherte Person am Ort des Heilbades oder des Kurortes seinen ständigen Wohnsitz hat oder wenn die ambulante Behandlung während eines vorübergehenden Aufenthaltes in dem Heilbad bzw. des Kurorts wegen eines Unfalls oder einer akuten Erkrankung notwendig ist.
Trotz der möglichen Missbrauchs-Problematik verzichten einige private Krankenversicherer auf die Kurortklausel.
Wir informieren Sie gerne zum Thema Kurortklausel & private Krankenversicherung .
Stichwortverzeichnis
Bitte informieren Sie sich in unserem Stichwortverzeichnis auch zu folgenden Themen:
- Verbandmittel
- Zuzahlung gesetzliche Krankenversicherung GKV
- Versicherungsbestand
- Negativliste für Arzneimittel
- Standardversicherung für Rentner
- Beitragsanpassung
- Versicherungspflicht bei Rentnern
- Abschlusskosten Krankenversicherung
- Vermittlungsagent
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Stand: 21.11.2008
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