Pflegestufe

Pflegestufe

Eine Pflegestufe wird durch die Pflegekasse unter Berücksichtigung eines Pflegegutachtens vergeben.

Dabei besteht gestaffelt nach der Pflegestufe unterschiedliche Leistungsansprüche.

Pflegestufe 0:
Zwar gibt es für diese Pflegestufe keine offizielle Bezeichnung und per Gesetz ist die Pflegestufe 0 nur durch die Beschreibung der Pflegestufe I geregelt: Für die Stufe I heißt es nämlich im Gesetz, dass Hilfebedarf ab 90 Minuten eben die Pflegestufe I bedeutet. Allerdings, wenn keine Pflegestufe vergeben wird, dass dennoch möglichweise Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe besteht. Diese Leistungen der Sozialhilfe sind dann allerdings vermögens- und einkommensabhängig.

Pflegestufe I:
Bei der Pflegestufe I besteht eine erhebliche Pflegebedürftigkeit, d. h. es besteht ein Hilfebedarf mindestens 90 Minuten pro Tag. Dabei ist vorgeschrieben, dass auf die Grundpflege dabei mindestens 45 Minuten täglich entfallen müssen.

Pflegestufe II:
Hier liegt eine schwere Pflegebedürftigkeit vor, d. h. der Patient hat einen Hilfebedarf von mindestens 180 Minuten pro Tag mit einem Grundpflegebedarf von mindestens 120 Minuten täglich.

Pflegestufe III:
Die Pflegestufe III liegt bei schwerster Pflegebedürftigkeit vor, d. h. der Hilfebedarf des Patienten beträgt mindestens 300 Minuten pro Tag. Dabei muss der Anteil an der Grundpflege mindestens 240 Minuten täglich betragen muss.

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Stichwortverzeichnis

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Stand: 29.08.2008
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