Selbstständige Tätigkeit
Wer eine hauptberufliche, selbstständige Tätigkeit entsprechend Paragraph 5 Abs. 5 SGB V ausübt, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig. Der Selbstständige kann sich in der privaten Krankenversicherung krankenversichern.
Diese Aussage ist allerdings an einige Bedingungen geknüpft, so muss die
- selbstständige Tätigkeit den Haupterwerb des Betreffenden darstellen.
- Auch werden für die Beurteilung der Versicherungspflicht in der GKV alle Tätigkeiten und Beschäftigungen des Einzelnen gegeneinander abgewägt.
- Die Kardinalsfrage bei der Beurteilung ist, ob die selbstständige Tätigkeit den deutlich überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht oder den überwiegenden Teil des Gesamteinkommens im Sinne des § 16 SGB IV ausmacht.
Wenn der Selbstständige wenigstens einen Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt, so liegt eine hauptberufliche, selbstständige Tätigkeit vor.
Wenn ein Selbstständiger über eine weiter Arbeitnehmertätigkeit versicherungspflichtig in der gesetzlichen KV wurde, so kann nach sechsmonatiger Versicherungszeit bei Aufgabe der unselbstständigen Tätigkeit die freiwillige Weiterversicherung beantragen.
Wir informieren Sie gerne zum Thema Selbstständige Tätigkeit & private Krankenversicherung .
Stichwortverzeichnis
Bitte informieren Sie sich in unserem Stichwortverzeichnis auch zu folgenden Themen:
- Überschussbeteiligung
- Musterbedingungen MB KK 94
- Gemischte Krankenanstalten
- Krankheitskostenvollversicherung
- Schadenquote
- private Krankenvollversicherung
- Standardversicherung für Rentner
- Pflegegutachten
- Sozialversicherungsabkommen
- Sozialgesetzbuch
Stand: 25.07.2008
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