Sozialversicherungsabkommen

Sozialversicherungsabkommen

Als Sozialversicherungsabkommen wird der Vertrag zwischen zwei Sozialversicherungsträgern aus unterschiedlichen Nationen bezeichnet. Dieses Sozialversicherungsabkommen bewirkt, dass ein gesetzlich Krankenversicherter ähnliche oder gleichwertige Leistungen z.B. der gesetzlichen Krankenversicherung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates in Anspruch nehmen kann.

Wichtig ist ein Sozialversicherungsabkommen für GKV-Versicherte dann, wenn nicht vorhersehbare Ereignisse wie z.B. ein Unfall eine ärztliche Behandlung im Ausland notwendig machen.

Mit folgenden Staaten hat Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen (Stand 2004):

Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Kroatien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Tunesien, Türkei, Ungarn , Zypern

Tip

Für GKV Versicherte macht es durchaus Sinn, eine private Auslandsreise-Krankenversicherung abzuschließen, da sich Ärzte im Ausland manchmal nicht nur auf den Auslandsreise-Krankenschein verlassen, sondern vielmehr auf die Bezahlung der Rechnung vor Ort bestehen.

Die Übernahme der Behandlungskosten für privat Krankenversicherte ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und auch in den Tarifen und Tarifbeschreibungen festgehalten.

Wir informieren Sie gerne zum Thema Sozialversicherungsabkommen & private Krankenversicherung .

Stichwortverzeichnis

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Stand: 29.08.2008
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