Subsidiarität




Subsidiarität

Die Subsidiarität bestimmt, in welcher Reihenfolge mehrere Leistungsträger in Anspruch genommen werden.

In der privaten Krankienversicherung ist eine Subsidiarität in § 5 Abs. 3 MB/KK vereinbart.

Wenn nun gegenüber beispielsweise der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung oder andere Leistungsträger Leistungsansprüche bestehen, so sind zuerst diese Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Wenn der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung die Leistungen des weiteren Kostenträger nicht in Anspruch nimm, so ist die private Krankenversicherung berechtigt, einen Abzug vorzunehmen.

Nicht betroffen von der Subsidiarität sind Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Krankenhaustagegeld.

Wenn nun im Versicherungsvertrag eine Subsidiarität vereinbart ist, so muss der Versicherungsnehmer zuerst die Leistungen des anderweitigen Versicherers einfordern.

Wir informieren Sie gerne zum Thema Subsidiarität & private Krankenversicherung .

Stichwortverzeichnis

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Stand: 16.03.2010
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