Überschussbeteiligung




Überschussbeteiligung

Der Begriff Überschussbeteiligung beschreibt die entsprechend VAG vorgesehene Beteiligung der Versicherungsnehmer am Überschuss der privaten Krankenversicherung.

Die Schwierigkeit, vor allem in der PKV, ist die Berechnung der den Versicherten im Verhältnis zu den weiteren Anspruchstellern zustehenden Überschüssen.

Bei den Krankenversicherungen, die als Rechtsform den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) gewählt haben, gilt der § 38 Abs. 1 VAG.

Für Krankenversicherer, die eine Aktiengesellschaft als Rechtsform gewählt haben, gilt § 58 Abs. 4 AktG, und die Aktionäre haben somit Anspruch auf den Bilanzgewinn. Für die Krankenversicherungs-AG bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates die Beträge, welche für die Überschussbeteiligung zurückzustellen sind.

Beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist die Überschussbeteiligung der Mitglieder Bestandteil der Gegenseitigkeitsversicherung. Natürlich zwingt der Wettbewerb die Versicherungsgesellschaften, für entsprechende Ausschüttungen zu sorgen. Sogar in der Rückversicherung ist die Vereinbarung von Gewinnbeteiligungen üblich.

In der Lebensversicherung beruhen die Überschussbeteiligungen auf den 'vorsichtig kaufmännisch kalkulierten' Beiträgen, d.h. die Versicherer verlangen höhere Beiträge als eigentlich aufgrund des Sterblichkeitsverlaufes und des Rechnungszinses nötig ist.

In der Privaten Krankenversicherung unterscheidet man zwischen der erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung (Barausschüttung) und der garantierten Beitragsrückerstattung.

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Stand: 21.11.2008
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