Versicherungspflicht bei Arbeitnehmern
Vom Grundsatz her sind Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), solange die regelmäßigen Einkünfte nicht über der Versicherungspflichtgrenze liegen und die Versicherungspflichtgrenze in den letzten drei Kalenderjahren (3-Jahres-Frist) nicht überstiegen hat.
Als Arbeitnehmer werden alle Beschäftigten bezeichnet, die sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinden: Das bedeutet feste Arbeitszeiten, bezahlter Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Sonderfälle:
Einige Sonderfälle gilt es zu beachten, so z.B.
- angestellte Geschäftsführer einer GmbH. Die angestellten Geschäftsführer einer GmbH, die nicht auch gleichzeitig Gesellschafter sind, gelten als versicherungspflichtige Arbeitnehmer. Der Sonderfall tritt dann ein, wenn z.B. wenn der Geschäftsführer maßgebenden Einfluss auf die Entschließungen des Unternehmens aufgrund besonderer Abmachungen im Gesellschaftsvertrag oder des Kapitalanteils hat.
- BGB-Gesellschaft (GbR): Gesellschafter einer BGB Gesellschaft (GbR) sind als Unternehmer zu betrachten und sind somit nicht versicherungspflichtig in der GKV.
- Kommanditgesellschafter (KG): Der persönlich haftende Gesellschafter einer KG ist als Unternehmer zu betrachten, außer entsprechend dem Gesamtbild der Beschäftigung ist zu entnehmen, dass der Komplementär sich in einem wirtschaftlich abhängigen Beschäftigungsverhältnis gegenüber der KG als Arbeitgeber befindet.
- OHG: Auch die Gesellschafter einer OHG gehören nicht zu der Gruppe der Arbeitnehmer und sind somit nicht versicherungspflichtig in der GKV.
- AG: Vorstände und Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft zählen nicht zu den Arbeitnehmern.
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Stichwortverzeichnis
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- Solidaritätsprinzip
- Gesundheitsprüfung
- Sanatorium
- gesetzliche Krankenversicherung
- Soziale Pflegeversicherung
- Anfechtung
- Versicherungsvermittler
- Versichertenkarte
- Beitragsrückerstattung
- Vermittler
Stand: 12.02.2012
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