Versicherungspflicht bei Studenten
Sobald ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder Fachhochschulen aufgenommen wird, tritt die Versicherungspflicht in der studentischen Krankenversicherung ein. Dies regelt der Paragraph 5 (1) Nr. 9 SGB V.
Die Versicherungspflicht für Studenten beginnt mit dem Semester (frühestens am Tag der Immatrikulation) und endet mit dem Abschluss des 14. Fachsemesters bzw. nach Vollendung des 30. Lebensjahres (es gibt auch Ausnahmeregelungen und Sonderfälle)
Es besteht generell Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung (z.B. Beamte, studierende Arbeitnehmer mit Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze usw.) oder es besteht bereits Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. als Arbeitnehmer oder als Rentenempfänger). Versicherungspflicht so lange nicht ein, wie der der Student noch Anspruch auf die Fammilienversicherung nach § 10 SGB V hat.
Als Student kann man sich allerdings auch Versicherungspflicht befreien lassen.
Noch Fragen zur Versicherungspflicht bei Studenten & Krankenversicherung ? Wir helfen gerne weiter.
Stichwortverzeichnis
Bitte informieren Sie sich in unserem Stichwortverzeichnis auch zu folgenden Themen:
- Morbidität
- Leistungsquote
- 3 Jahres Frist
- Solidaritätsprinzip
- Härtefallregelung
- Annahme
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- PKV-Verband der privaten Krankenversicherung
- Private Krankenversicherung Beitragsbemessungsgrenze
- GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
Stand: 17.03.2010
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