Versicherungspflicht in der GKV
Arbeitnehmer in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Sobald allerdings das regelmäßige Einkommen aus dem Beschäftigungsverhältnis in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren die Versicherungspflichtgrenze, so sind sie nicht mehr versicherungspflichtig in der GKV.
Für Selbständige, Freiberufler und Beihilfeberechtigte gibt es grundsätzlich keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Unter die Versicherungspflicht in der GKV fallen normalerweise folgende Personengruppen, wobei die detaillierten Regelungen zur Versicherungspflicht im § 5 SGB V festgehalten sind :
- Arbeiter und Angestellte, solange diese unter der Versicherungspflichtgrenze verdienen.
- Auszubildende
- Praktikanten (unter bestimmten Voraussetzungen)
- Künstler und Publizisten, auf die das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) angewandt werden kann.
- Studenten (bis zu bestimmten Altersgrenzen)
- Rentner, wobei es auch hier einige Voraussetzungen gibt. Unter Umständen können sich Rentner auch von der Versicherungspflicht befreien lassen.
- Landwirte (diese unterliegen dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte)
- Behinderte (Achtung: Sonderfälle sind möglich)
- Arbeitslose, bei denen Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Wenn direkt vor der Arbeitslosigkeit eine private Krankenversicherung bestand so besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Befreiung.
- Arbeitlose, wenn sie Anspruch auf ALG II haben. Nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen KV sind ALG II - Empfänger, wenn der Bezug des ALG II nach dem 1.1.2009 beginnt und direkt zuvor eine private Vollkostenversicherung bestand.
- Seit dem 01.04.2007 (Inkrafttreten der Gesundheitsreform 2007!) gilt für Personen, die bisher weder in der GKV noch in der privaten Krankenversicherung versichert waren und der GKV zuzuordnen sind sowie Personen die nicht versichert sind und zuvor gesetzlich versichert waren, auch die Versicherungspflicht.
Sobald die Versicherungspflicht in der GKV entfällt kann sich der Einzelne entweder freiwillig in der GKV weiterversichern oder in die PKV wechseln.
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Stichwortverzeichnis
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- Freie Heilfürsorge
- Leistungsquote
- Anfechtung
- Ombudsmann
- GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
- Gebührenordnung
- EBM
- Risikozuschlag
- 3 Jahres Frist
- Subsidiarität
Stand: 25.07.2008
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