Versicherungspflicht Praktikanten
Ähnlich wie für Studenten unterliegen Praktikanten einer eigens geregelten Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Praktikanten befinden sich in einer wissenschaftlichen Ausbildung.
Hierbei gilt es drei 'Arten' von Praktikanten zu unterscheiden:
- Praktikanten, die ein Praktikum an der Universität bzw. Fachhochschule ableisten.
- Praktikanten, die in der Universität bzw. Fachhochschule eingeschrieben sind und ein Praktikum außerhalb der Universität oder Fachhochschule absolvieren.
- Praktikanten, die ein Praktikum absolvieren, ohne dass sie an der Uni oder Fachhochschule immatrikuliert sind.
Praktitkanten, die der ersten und zweiten Gruppe entsprechen, unterliegen der Versicherungspflicht in der studentischen Krankenversicherung.
Für Praktikanten der dritten Gruppe gilt die Versicherungspflicht ähnlich der von Arbeitnehmern, solange ein Einkommen aus der berufspraktischen Tätigkeit erzielt wird.
Versicherungspflichtige Praktikanten können sich ähnlich wie Studenten von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Wir informieren Sie gerne zum Thema Versicherungspflicht Praktikanten & private Krankenversicherung .
Stichwortverzeichnis
Bitte informieren Sie sich in unserem Stichwortverzeichnis auch zu folgenden Themen:
- Angeborene Leiden
- Kündigung durch den Versicherungsnehmer
- Versicherungsfall
- Gebührenordnung Zahnärzte
- Abdingung
- Versicherungsvertrag
- Krankenkassentarife
- Hilfsmittel
- Krankenversicherung
- gesetzliche Krankenkasse
Stand: 29.08.2008
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