Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung

Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung

Die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt)ist im § 6 SGB V festgelegt.

Die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung ist ausschlaggebend dafür, ob ein Arbeitnehmer der versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse ist oder nicht.

Die versicherungspflichtgrenze wird jährlich festgelegt und beträgt besipielsweise für das Jahr 2007 47700 Euro jährlich beziehungsweise 3975 Euro monatlich.

Für alle, die bereits zum 31.12.2002 die damals gültige Versicherungspflichtgrenze überschritten hatten und somit versicherungsfrei und privat versichert waren, beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in 2007 42750 Euro jährlich beziehungsweise 3562,50 Euro monatlich.

Nach den Änderungen der Gesundheitsreform tritt bei Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze unter den folgenden Voraussetzungen Versicherungsfreiheit ein:

Ausnahmen von der 3-Jahres-Regel:

Arbeitnehmer, die nicht diese Voraussetzungen entsprechend der Gesundheitsreform 2007 (3-Jahres-Regel) erfüllen, bleiben dann versicherungsfrei, wenn sie bis zum 2.2.2007 wegen bereits privat krankenversichert waren oder bis zu diesem Stichtag die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gekündigt hatten, um in die PKV zu wechseln. Diese Regelung gilt auch für die Arbeitnehmer, welche am 2.2.2007 von der Versicherungspflicht wegen Arbeitslosigkeit, Elternzeit oder Teilzeitbeschäftigung befreit waren.

Selbständige, Freiberufler oder Studenten, welche am 2.Februar 2007 privat krankenversichert waren, beginnt die 3-Jahres-Frist wenn ein abhängiges Beschäftigung-Verhältnis aufgenommen wird.

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Stand: 25.07.2008
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