Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung
Die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt)ist im § 6 SGB V festgelegt.
Die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung ist ausschlaggebend dafür, ob ein Arbeitnehmer der versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse ist oder nicht.
Die versicherungspflichtgrenze wird jährlich festgelegt und beträgt besipielsweise für das Jahr 2007 47700 Euro jährlich beziehungsweise 3975 Euro monatlich.
Für alle, die bereits zum 31.12.2002 die damals gültige Versicherungspflichtgrenze überschritten hatten und somit versicherungsfrei und privat versichert waren, beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in 2007 42750 Euro jährlich beziehungsweise 3562,50 Euro monatlich.
Nach den Änderungen der Gesundheitsreform tritt bei Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze unter den folgenden Voraussetzungen Versicherungsfreiheit ein:
- Arbeitnehmer sind dann versicherungsfrei, wenn das regelmäßig tatsächlich erzielte Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt und in den letzten drei aufeinander folgenden Kalenderjahren darüber gelegen hat.
- 'Tatsächlich' bedeutet in diesem Fall, dass die Versicherungsfreiheit auch dann nicht berührt wird, wenn es innerhalb eines Jahres zu einer Unterbrechung der Beschäftigung kommt, aber das Einkommen dieses Jahres insgesamt die Grenze übersteigt.
Ausnahmen von der 3-Jahres-Regel:
- Für Zeiten, in denen zwar ein Beschäftigungsverhältnis besteht, aber kein Arbeitsentgelt bezogen wird, wird das Arbeitsentgelt fiktiv in der Höhe angesetzt, das ohne diese Unterbrechung erzielt worden wäre. Dies gilt insbesondere bei einer Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung oder bei Bezug von Entgeltersatzleistungen.
- Für Zeiten, in denen Eltern- oder Erziehungsgeld bezogen wird oder Elternzeit in Anspruch genommen wird, in denen Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz oder Wehr- bzw. Zivildienst geleistet wird, wird ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze angenommen, wenn spätestens innerhalb eines Jahres danach eine Beschäftigung oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird.
- Das gleiche gilt für Zeiten, in denen eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV durchgeführt wurde aufgrund von Arbeitslosigkeit, einer nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit, des Bezugs von Erziehungsgeldes oder aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung.
Arbeitnehmer, die nicht diese Voraussetzungen entsprechend der Gesundheitsreform 2007 (3-Jahres-Regel) erfüllen, bleiben dann versicherungsfrei, wenn sie bis zum 2.2.2007 wegen bereits privat krankenversichert waren oder bis zu diesem Stichtag die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gekündigt hatten, um in die PKV zu wechseln. Diese Regelung gilt auch für die Arbeitnehmer, welche am 2.2.2007 von der Versicherungspflicht wegen Arbeitslosigkeit, Elternzeit oder Teilzeitbeschäftigung befreit waren.
Selbständige, Freiberufler oder Studenten, welche am 2.Februar 2007 privat krankenversichert waren, beginnt die 3-Jahres-Frist wenn ein abhängiges Beschäftigung-Verhältnis aufgenommen wird.
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Stand: 25.07.2008
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