Wartezeiten
Bei der privaten Krankenversicherung sind zu Beginn der PKV Wartezeiten zu beachten.
Unter dem Begriff Wartezeit bei einer privaten Krankenversicherung versteht man eine leistungsfreie Zeit zu Beginn des Vertrages. Es handelt sich hierbei um eine Karenzzeit. Das bedeutet, für Versicherungsfälle, die in dieser Wartezeit auftreten, wird für den Teil der nach Ablauf der Wartezeit eintritt, geleistet.
In der privaten Krankenversicherung nimmt die Bedeutung der Wartezeiten immer weiter ab, da manche Krankenversicherer dazu übergehen, auf Wartezeiten zu verzichten.
Warum Wartezeiten in der PKV?
Die Wartezeiten dienen zur Einschränkung des subjektiven Risikos. Dies bedeutet, dass die Krankenversicherungsgesellschaft keine Leistungen für solche Leistungsfälle, die sich bereits vor Vertragsbeginn abgezeichnet haben, erbringen muss. Die Wartezeiten dienen allerdings auch zur Deckung eines Teils der Abschlusskosten, die in der leistungsfreien Zeit getilgt werden.
Dauer der Wartezeiten
Die Musterbedingungen unterscheiden zwischen allgemeinen Wartezeiten (3 Monate) und den besonderen Wartezeiten (8 Monate).
Wofür gelten die Wartezeiten?
Die allgemeinen Wartezeiten gelten für praktisch alle Bereiche der Krankenversicherung.
Die besonderen Wartezeiten gelten unter anderem für:
- Entbindung
- Zahnbehandlung
- Zahnersatz
- Kieferorthopädie
- Psychotherapie
Entfall, Erlass bzw. Anrechnung der Wartezeiten
Die Wartezeiten können allerdings auch entfallen, erlassen bzw. angerechnet werden, so zum Beispiel bei
- Unfällen
- Vorlage eines ärztlichen Attestes, sofern der Tarif dies vorsieht
- Kindernachversicherung
- Ehegattennachversicherung
Wir informieren Sie gerne zum Thema Wartezeiten & private Krankenversicherung .
weiterführende Informationen
KindernachversicherungEhegattennachversicherung
Stichwortverzeichnis
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- Private Krankenversicherung Beitragsbemessungsgrenze
- Anzeigepflicht
- private Pflegeversicherung
- Anlassbezogenheit
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Vermittler
- Abdingung
- Versicherungsvertreter
- Versicherungspflicht Azubis
- Vermittlungsagent
Stand: 29.08.2008
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