Widerspruchsrecht

Widerspruchsrecht

Der Versicherungsnehmer hat gemäß §5 a VVG ein Widerspruchsrecht.

Das Widerspruchsrecht kommt dann zum Tragen, wenn bei Antragsstellung dem Versicherungsnehmer nicht die vorgeschriebenen Verbraucherinformationen, wie z.B. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), überlassen wurden.

Der Vertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nach Erhalt der vollständigen Verbraucherinformationen nicht innerhalb von 14 Tagen widerspricht.

In der Lebensversicherung beträgt die Widerspruchsfrist 30 Tage. Wenn eine vorläufige Deckungszusage erteilt wurde besteht kein Widerspruchsrecht. Ein klassisches Beispiel für den Verzicht auf das Widerspruchsrecht ist in der privaten Krankenversicherung die Annahmeerklärung. Das Widerspruchsrecht erlischt ein Jahr nach Zahlung der Erstprämie.

Wir informieren Sie gerne zum Thema Widerspruchsrecht & private Krankenversicherung .

Stichwortverzeichnis

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Stand: 29.08.2008
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