Als Brillenträger und in der privaten Krankenversicherung Versicherter kommt natürlich bei jedem Kauf einer neuen Brille die Frage auf, ob man sich nicht die Fehlsichtigkeit mit einer Laser-Operation, einer sogenannten LASIK-Operation, behandeln lassen sollte. Natürlich ist der Gedanke verlockend, endlich mal wieder ohne dem Nasen-Fahrrad oder Kontaktlinsen leben zu können, vor allem im Sommer oder beim Sport.
Allerdings birgt die LASIK-Operation auch erhebliche Risiken. Neben den Risiken die eine Operation immer mit sich bringt, eben auch das Kostenrisiko, denn nicht jede private Krankenversicherung übernimmt die Operationskosten ohne murren.
Dies hat nun auch ein PKV-Versicherter feststellen müssen, dessen private Krankenkasse eben die Kosten für die Laser-Operation nicht übernommen hat.
Die private Krankenversicherung lehnte die Leistungen für die Laser-Operation mit dem Hinweis auf die nicht gegebene medizinische Notwendigkeit ab. Der PKV-Kunde wollte die Ablehnung seiner privaten Krankenkasse nicht auf sich sitzen lassen und klagte vor dem Münchner Amtsgericht gegen seine private Krankenkasse.
Der Versicherte vertrat die Auffassung, dass eine Laser-Operation die Fehlsichtigkeit und auch die vorhandene Hornhautverkrümmung heilen würde ganz im Gegensatz zur Brille oder Kontaktlinsen und er immer auf eine Sehhilfe angewiesen wäre. Für die Feststellung der medizinischen Notwenigkeit dürften auch nicht die erheblich höheren Kosten einer Laser-Operation herangezogen werden.
Die private Krankenversicherung begründete die Ablehnung mit dem Hinweis auf die Risiken der Operation ab und vor allem damit, dass die Weitsichtigkeit keine Krankheit sei und somit keine medizinische Notwendigkeit vorliege.
Nun ging es vor das Münchner Amtsgericht, wo die Klage abgewiesen wurde.
Das Amtsgericht sah die medizinische Notwendigkeit als nicht gegeben an. So ist auch die Pressemitteilung des Amtsgerichtes München zum Urteil vom 09.01.2009 (AZ.: 112 C 25016/08) als klare Absage an den Versicherten.
[...] Eine Heilbehandlungsmaßnahme sei dann medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar sei, sie als medizinisch notwendig anzusehen. Das sei dann der Fall, wenn eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung stehe, die geeignet sei, die Krankheit zu heilen, zu bessern oder zu lindern. Medizinisch notwendig könne eine Behandlung auch dann sein, wenn ihr Erfolg nicht vorhersehbar sei. [...] Die Laseroperation rücke daher eher in die Nähe einer Schönheitsoperation, in dem sie das lästige Tragen einer Brille durch eine optische Korrektur im Auge überflüssig mache, ohne die Fehlsichtigkeit, deren Ursache die Form des Augapfels sei, selbst zu heilen. [...]Aus diesen Gründen liege eine medizinisch-notwendige Behandlung nicht vor.[...]
Interessant ist, dass das Landgericht München I (AZ.: 21 S 951/04) bereits fast fünf Jahre früher einen ähnlichen Fall verhandelt hatte. Auch damals lehnte die Krankenkasse die Kosten für eine Laser-Operation mit der fehlenden medizinischen Notwendigkeit ab. Allerdings verglichen sich die beiden Parteien damals aussergerichtlich, wodurch ein Grundsatzurteil vermieden wurde. Es bleibt also bei der Laser-Operation spannend.
Ein kleiner Tip zu guter Letzt von meiner Seite: Holen Sie sich vor der Laser-Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung Ihrer privaten Krankenversicherung ein.













super information thx ja ich habe auch schon oft drüber nachgedacht…aber irgendwie immer angst es könnte etwas schief gehen! lasse mal einen lieben gruß da chris