Wenn man schon im Krankenhaus liegt, will man sich sicherlich nicht auch noch um die Transportkosten Gedanken machen müssen. Muss man auch im Normalfall nicht. Nur die Leistungserbringer müssen um ihr Geld bangen, wenn der Patient bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. So sieht es das Sozialgericht Dortmund in seinem Urteil vom 21.07.2009 (Az.: S 8 KR 89/08).
In dem strittigen Fall wurde ein bei der AOK Westfalen-Lippe versicherter Patient von einer Betriebsstätte eines Krankenhauses in eine andere Zweigstelle des gleichen Krankenhauses verlegt. Natürlich sind dafür Transportkosten angefallen, die die Betreibergesellschaft des Krankenhauses erstattet haben wollte. Aufgrund des Ansinnens kam der Betreiber mit der gesetzlichen Krankenversicherung in Konflikt, die die Kosten nicht erstatten wollte. Man klagte also gegen die AOK Westfalen-Lippe, um die Kosten erstattet zu bekommen vor dem Sozialgericht Dortmund.
In der Klage führte die Betreibergesellschaft an, dass die Betriebsstätten des Krankenhauses ja um verschiedene Krankenhäuser mit voneinander unabhängigen und eigenständigen Versorgungsaufträgen handle. Dabei wird der Patient ja eigentlich aus dem ersten Krankenhaus entlassen und in ein zweites aufgenommen.
Dieser Argumentation folgte das Sozialgericht Dortmund nicht, und lehnte die Kostenübernahme ab. In der Begründung hieß es, dass die Betreibergesellschaft in der Gesamtheit ja nur ein Krankenhaus mit einem Versorgungsauftrag betreibe und eine Unterscheidung zwischen Psychiatrie und weiteren Betriebsstätten der Klinik nicht möglich sei. Aufgrund dessen habe die Betreibergesellschaft keinen Anspruch auf Erstattung der Transportkosten.












