Die Krankentagegeld-Versicherung ist ein Bestandteil der privaten Krankenversicherung. Die Krankentagegeld-Versicherung bezahlt bei Arbeitsunfähigkeit nach einer gewissen, vorher vertraglich festgelegten Karenzzeit, den versicherten Tagessatz.

Zu der Krankentagegeld-Versicherung gibt es nun ein neues Urteil (Az.: IV ZR 274/06) des Bundesgerichtshofes.

In dem Fall unterhielt eine selbstständige Werbekauffrau eine Krankentagegeld-Versicherung bei einer privaten Krankenversicherung. Die Vertragsgrundlage für die Krankentagegeld-Versicherung waren die Musterbedingungen 1994 des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (MB/KT 94).

Die Werbekauffrau wurde nach einem Treppensturz arbeitsunfähig und beanspruchte seitdem Krankentagegeld in Höhe von 171,28 Euro pro Tag. Die private Krankenversicherung bezahlte das Krankentagegeld von Februar 2002 bis Dezember 2002 und stellte dann die Zahlung des Tagegeldes ein. Dagegen klagte die Werbekauffrau und forderte in der Klage auch weiterhin die Zahlung des Tagegeldes.

Die Versicherungsgesellschaft beauftragte inzwischen Privatdetektive, die in einem fingierten Kundentermin der Werbekauffrau Interesse an deren Dienstleistungen vorgaukelten.

Nachdem die Werbekauffrau diesen Termin wahrnahm, kündigte die Versicherungsgesellschaft den Krankenversicherungsvertrag der Werbekauffrau fristlos. In der Begründung der Kündigung behauptete die private Krankenversicherung, dass die Werbekauffrau ja beruflich tätig sei und dennoch das versicherte Krankentagegeld von der privaten Krankenversicherung fordere.

Daraufhin klagte die Werbekauffrau, bis der Bundesgerichtshof ihr nun in dem Urteil vom 20.5.2009 (AZ.: IV ZR 274/06) Recht gab.

Der Bundesgerichtshof schrieb in dem Urteil unter anderem, dass in der Krankentagegeldversicherung grundsätzlich der bisher ausgeübte Beruf der versicherten Person sei und nicht, wie von der Versicherungsgesellschaft gefordert, eine auf Kosten des Versicherten gestaltete Veränderung der Arbeitsbedingungen. Der Versicherte ist nicht dazu verpflichtet seine berufliche Tätigkeit durch Austausch oder Veränderung der bislang eingesetzten Arbeitsmittel auf dessen Kosten neu zu organisieren.

Nun hat der BGH zwar festgelegt, dass der Versicherte in der Krankentagegeld-Versicherung nicht auf eigene Kosten das Arbeitsumfeld umgestalten muss, allerdings bleibt die Frage offen, ob der Versicherte die Veränderung vornehmen muss, wenn die Versicherung die Kosten für die Umgestaltung des Arbeitsumfeld trägt.

Es bleibt also spannend.

Weiterführende Links: Das vollständige Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 20.5.2009 (Az.: IV ZR 274/06)

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