Wenn sich gesetzlich Krankenversicherte im Ausland in zahnärztliche Behandlung begeben, so muss dennoch ein Heil- und Kostenplan von der gesetzlichen Krankenversicherung abgesegnet werden. Ansonsten bleibt der Versicherte auf den Behandlungskosten sitzen. Zu diesem Schluss kommt das Bundessozialgericht in dem Urteil B 1 KR 19/08 R vom 30.Juni 2009.
In diesem Fall hatte eine Patientin sich von einem niedergelassenen Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan für eine Zahnersatz-Behandlung erstellen lassen und diesen auch durch die gesetzliche Krankenversicherung genehmigen. Allerdings ließ die Patientin die Behandlung nicht durchführen, sondern begab sich vielmehr nach zwei Jahren in Tschechien in Behandlung.
Die Rechnung des tschechischen Zahnarztes über 1800 Euro lehnte die AOK Baden-Württemberg als gesetzliche Krankenversicherung ab und bezahlte auch den gesetzlichen Festzuschuss nicht. Als Begründung für dieses Verhalten führte die GKV die fehlende, vorherige Genehmigung eines Heil- und Kostenplanes. Auch seien die niedergelassenen deutschen Zahnärzte benachteiligt, wenn Ärzte aus dem Ausland von der Genehmigungspflicht für Heil- und Kostenpläne befreit wären.
Nach den ersten zwei Instanzen lehnte auch das Bundessozialgericht (BSG) das Ansinnen der Patientin auf Kostenerstattung der Zahnersatzbehandlung ab.
Das Erfordernis vorheriger Genehmigung einer zahnprothetischen Behandlung durch die Krankenkasse gilt nicht nur für eine Behandlung im Inland, sondern auch in anderen EG-Mitgliedstaaten.
Auch sei laut Bundessozialgericht der fast zwei Jahre vorher genehmigte Heil-und Kostenplan, den die AOK Baden-Württemberg ja abgesegnet hatte, für diese Behandlung nicht wirksam. Entsprechend des zahnärztlichen Bundesmantelvertrages behält die Zusage nur sechs Monate ihre Gültigkeit. Danach müsse ein neuer Heil-und Kostenplan erstellt und genehmigt werden.
Die deutsche Zahnärzteschaft, allen voran die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) reagierte erfreut über das Urteil:
“Das Urteil ist gut und richtig. Das Bundessozialgericht hat klar gestellt, dass bei Zahnersatzbehandlungen nicht mit zweierlei Maß gemessen werden darf. Es kann nicht angehen, dass ausländische Zahnärzte deutsche Patienten ohne vorherige Zustimmung der Krankenkasse behandeln können, während der Vertragszahnarzt in Deutschland einen Heil- und Kostenplan einreichen muss. Das wäre ein klarer Fall von Inländerdiskriminierung. Für den Patienten ist es ohnehin immer ratsam, vor der Behandlung einen Heil- und Kostenplan zu haben. Nur dann hat er eine gewisse Planungs- und Kostensicherheit.”












