Archiv für die Kategorie „betriebliche Altersversorgung“

Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) erhöht die Beiträge deutlich. Dadurch wird die Absicherung der versicherungspflichtigen Betriebsrenten über den Pensions-Sicheurngs-Verein (PSVaG) erheblich teurer.

In den letzten Jahren zeichnete sich der Pensions-Sicherungs-Verein mit günstigen Beiträgen aus. So betrug der Beitrag für das letzte Jahr nur 1,8 Promille. Im Jahr davor waren es noch 3 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage. Für das Jahr 2009 steht dann plötzlich ein Beitragssatz von 14,2 Promille an.

Nun, zurückzuführen ist diese Verachtfachung des Beitrages auf die steigende Zahl der Insolvenzen von Firmen wie Quelle, Arkandor, Märklin, Qimonda.

Weitere Informationen bietet der PSVaG in der  Mitteilung zur Festlegung des Beitragssatzes für 2009 und zum Vorschuss für 2010.

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Die Zillmerung in der betrieblichen Altersversorgung hat ja schon vor einiger Zeit mit einem Urteil des Landesarbeitsgerichts München für Aufregung in der bAV Sparte und den Arbeitgebern gesorgt, die für ihre Mitarbeiter eine betriebliche Altersversorgung mit gezillmerten Tarifen abgeschlossen hatten.

Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) für Rechtssicherheit bei der Entgeltumwandlung gesorgt. Laut dem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts sind auch Versicherungstarife im Rahmen der bAV zulässig, bei denen die Abschlusskosten innerhalb der ersten fünf Jahre, sogenannte gezillmerte Tarife, bezahlt werden.

Dies ist nun für die Arbeitgeber fürwahr eine gute Nachricht, denn durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (AZ.: 3 AZR 17/09 vom 15. September 2009) werden die Arbeitgeber von dem Haftungsrisiko für die betriebliche Altersversorgung der eigenen Arbeitnehmer befreit.

Allerdings muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer ausführlich vor Abschluss des bAV-Vertrages über die Zillmerung und deren Folgen aufklären.

Weiterführende Links:

  1. Pressemitteilung Nr. 92/09 Bundesarbeitsgericht
  2. Urteilstext des Bundesarbeitsgerichts (lag bei Veröffentlichung noch nicht vor)

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Der Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSVaG) ist wohl der landläufig unbekannteste Verein ein Deutschland. Nur diejenigen, welche eine betriebliche Altersversorgung abgeschlossen haben, dürften von der Existenz des Pensions-Sicherungs-Verein wissen.

Nun, der Pensions-Sicherungs-Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung der Unternehmen dient vor allem dem Schutz der betrieblichen Altersversorgung, wenn der Arbeitgeber in die Insolvenz rutschen sollte. Wenn ein Unternehmen in die Insolvenz gehen sollte, so übernimmt der PSVaG, so lautet die offizielle Abkürzung, die Zahlung der Betriebsrenten an die Arbeitnehmer, wenn ein Anspruch auf eine insolvenzgeschützte betriebliche Altersversorgung besteht.

Dazu zählen unter anderem

Für diese Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung muss der Arbeitgeber Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein abführen. Es besteht sozusagen eine Beitragspflicht.

Natürlich belasten die Beiträge den Arbeitgeber, und manchmal versuchen Arbeitgeber auch, sich der zusätzlichen Last zu entledigen. So wie in diesem Fall, der vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) verhandelt wurde. In dem Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil Az.: 5 BV 08.118)  wollte sich ein Arbeitgeber um die Beiträge zum Pensions-Sicherungs-Verein erleichtern. Der Arbeitgeber hatte für seinen Arbeitnehmer eine eine kongruent rückgedeckte und an den Arbeitnehmer verpfändeten, unmittelbaren Pensionszusage erteilt. Die Leistungsansprüche aus der Rückdeckungsversicherung hat das Unternehmen an den Versorgungsberechtigten beziehungsweise dessen Hinterbliebenen verpfändet.

Der Arbeitgeber war der irrigen Meinung, dass für die mit einer Rückdeckungsversicherung rückgedeckte Pensionszusage keine oder zumindest aber nur erheblich reduzierte Beiträge zur Insolvenzsicherung an den Pensions-Sicherungs-Verein zahlen zu müssen.

Zu Unrecht, wie das Bayerische Verwaltungsgericht nun in seinem Urteil feststellte. Nur die Pensionskasse und die Direktversicherung aus Gehaltsteilen unterliegen nicht der Insolvenzsicherungsplicht durch den  Pensions-Sicherungs-Verein, denn nur diese Durchführungswege führen zu einem unmittelbaren Anspruch der Arbeitnehmer gegenüber einer Versicherung, so das Bayerischen Verwaltungsgericht.

[...] Erfolgt eine betriebliche Altersversorgung durch kongruent rückgedeckte unmittelbare Versorgungszusagen sind diese auch dann gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG beitragspflichtig, wenn die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer verpfändet sind. Darin liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber unterscheidet die Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge hinsichtlich des Pflichtbeitrags zur Insolvenzsicherung sachgerecht danach, ob der Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch gegen einen vom Arbeitgeber unabhängigen Dritten auf Versorgungsleistungen hat. [...]

Gegen dieses Urteil ist noch die Revision vor dem Bundesverwaltungsgerichtshof möglich.

Weiterführende Links: vollständiges Urteil des Bayersischen Verwaltungsgerichtshof als PDF Dokument (AZ.: 5 BV 08.118)

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