Archiv für die Kategorie „gesetzliche Krankenversicherung“

Das Bundesozialgericht (BSG) hatte bereits vor einigen Tagen über die umstrittene Zuzahlung von 10 Euro im Vierteljahr bei einem Arztbesuch geurteilt (AZ: B 3 KR 3/08 R vom 25. Juni 2009). Dabei befand das BSG für nicht verfassungswidrig.

Das Bundessozialgericht ist der Meinung, dass sich die Praxisgebühr nahtlos in die sonstigen Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung einfüge und, wie schon mehrfach sowohl durch das BSG als auch das Bundesverfassungsgericht geurteilt, durchaus rechtmäßig sei.

Die gesetzliche Krankenversicherung ist weder aufgrund des Sozialgesetzbuches SGB V noch aufgrund der Verfassung gezwungen, alles zu leisten, was vom medizinischen Stand der Dinge möglich wäre. Wichtige Punkte dabei sind, so das BSG, die Wirtschaftlichkeit und der Kostenaspekt.

Dabei ist der Gesetzgeber durchaus berechtigt, von Angehörigen einer gesetzlichen Krankenversicherung zur Kostensenkung und um ein Kostenbewusstsein bei den GKV-Versicherten zu erwirken, eine Zuzahlung zu verlangen.

Dabei soll natürlich auch der einzelne Kassenpatient nicht über Gebühr belastet werden. Aus diesem Grunde sind die Zuzahlungen zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Härtefallregelung des SGB V auf 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen bzw. bei chronisch Kranken auf 1 Prozent des Jahreseinkommens begrenzt.

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