Artikel-Schlagworte: „3 AZR 17/09“
Die Zillmerung in der betrieblichen Altersversorgung hat ja schon vor einiger Zeit mit einem Urteil des Landesarbeitsgerichts München für Aufregung in der bAV Sparte und den Arbeitgebern gesorgt, die für ihre Mitarbeiter eine betriebliche Altersversorgung mit gezillmerten Tarifen abgeschlossen hatten.
Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) für Rechtssicherheit bei der Entgeltumwandlung gesorgt. Laut dem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts sind auch Versicherungstarife im Rahmen der bAV zulässig, bei denen die Abschlusskosten innerhalb der ersten fünf Jahre, sogenannte gezillmerte Tarife, bezahlt werden.
Dies ist nun für die Arbeitgeber fürwahr eine gute Nachricht, denn durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (AZ.: 3 AZR 17/09 vom 15. September 2009) werden die Arbeitgeber von dem Haftungsrisiko für die betriebliche Altersversorgung der eigenen Arbeitnehmer befreit.
Allerdings muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer ausführlich vor Abschluss des bAV-Vertrages über die Zillmerung und deren Folgen aufklären.
Weiterführende Links:
- Pressemitteilung Nr. 92/09 Bundesarbeitsgericht
- Urteilstext des Bundesarbeitsgerichts (lag bei Veröffentlichung noch nicht vor)