Artikel-Schlagworte: „Bayerischer Verwaltungsgerichtshof“
Der Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSVaG) ist wohl der landläufig unbekannteste Verein ein Deutschland. Nur diejenigen, welche eine betriebliche Altersversorgung abgeschlossen haben, dürften von der Existenz des Pensions-Sicherungs-Verein wissen.
Nun, der Pensions-Sicherungs-Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung der Unternehmen dient vor allem dem Schutz der betrieblichen Altersversorgung, wenn der Arbeitgeber in die Insolvenz rutschen sollte. Wenn ein Unternehmen in die Insolvenz gehen sollte, so übernimmt der PSVaG, so lautet die offizielle Abkürzung, die Zahlung der Betriebsrenten an die Arbeitnehmer, wenn ein Anspruch auf eine insolvenzgeschützte betriebliche Altersversorgung besteht.
Dazu zählen unter anderem
- die Pensionszusage oder Direktzusage
- eine Direktversicherung deren Beiträge vom Arbeitnehmer getragen werden (allerdings nur solange bis ein unwiderrufliches Bezugsrecht besteht)
- die Unterstützungskasse
- der Pensionsfonds
Für diese Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung muss der Arbeitgeber Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein abführen. Es besteht sozusagen eine Beitragspflicht.
Natürlich belasten die Beiträge den Arbeitgeber, und manchmal versuchen Arbeitgeber auch, sich der zusätzlichen Last zu entledigen. So wie in diesem Fall, der vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) verhandelt wurde. In dem Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil Az.: 5 BV 08.118) wollte sich ein Arbeitgeber um die Beiträge zum Pensions-Sicherungs-Verein erleichtern. Der Arbeitgeber hatte für seinen Arbeitnehmer eine eine kongruent rückgedeckte und an den Arbeitnehmer verpfändeten, unmittelbaren Pensionszusage erteilt. Die Leistungsansprüche aus der Rückdeckungsversicherung hat das Unternehmen an den Versorgungsberechtigten beziehungsweise dessen Hinterbliebenen verpfändet.
Der Arbeitgeber war der irrigen Meinung, dass für die mit einer Rückdeckungsversicherung rückgedeckte Pensionszusage keine oder zumindest aber nur erheblich reduzierte Beiträge zur Insolvenzsicherung an den Pensions-Sicherungs-Verein zahlen zu müssen.
Zu Unrecht, wie das Bayerische Verwaltungsgericht nun in seinem Urteil feststellte. Nur die Pensionskasse und die Direktversicherung aus Gehaltsteilen unterliegen nicht der Insolvenzsicherungsplicht durch den Pensions-Sicherungs-Verein, denn nur diese Durchführungswege führen zu einem unmittelbaren Anspruch der Arbeitnehmer gegenüber einer Versicherung, so das Bayerischen Verwaltungsgericht.
[...] Erfolgt eine betriebliche Altersversorgung durch kongruent rückgedeckte unmittelbare Versorgungszusagen sind diese auch dann gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG beitragspflichtig, wenn die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer verpfändet sind. Darin liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber unterscheidet die Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge hinsichtlich des Pflichtbeitrags zur Insolvenzsicherung sachgerecht danach, ob der Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch gegen einen vom Arbeitgeber unabhängigen Dritten auf Versorgungsleistungen hat. [...]
Gegen dieses Urteil ist noch die Revision vor dem Bundesverwaltungsgerichtshof möglich.
Weiterführende Links: vollständiges Urteil des Bayersischen Verwaltungsgerichtshof als PDF Dokument (AZ.: 5 BV 08.118)